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Prozessfinanzierung

1. Was ist eine Prozessfinanzierung?

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Die Prozessfinanzierung ist eine Dienstleistung, bei der die Kosten eines Rechtstreits, wie Gerichtsgebühren und die Kosten des eigenen Anwalts, übernommen werden. Im Falle eines erfolgreichen Prozessausgangs erhält der Prozessfinanzierer dafür einen vorab vereinbarten Anteil der gewonnenen Summe. Wenn der Rechtsstreit verloren geht, muss der Mandant die Kosten des gegnerischen Anwalts, des eigenen Anwalts sowie der Gerichtskosten nicht selbst tragen.

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Gibt es einen Mindeststreitwert für Prozessfinanzierungen?

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Grundsätzlich kommt eine Prozessfinanzierung ab einem Streitwert von 100.000€ in Betracht, in Ausnahmefällen übernehmen wir auch Rechtsstreitigkeiten mit einem geringeren Streitwert. Sprechen Sie uns direkt auf Finanzierungslösungen an. Wir können Ihnen eine indikative Einschätzung geben, ob Ihr Fall für eine Prozessfinanzierung geeignet ist.

2. Vorteile der Prozessfinanzierung

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Prozessfinanzierung vereinfacht die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil hohe Kosten des Rechtstreits übernommen werden. Für Sie besteht kein finanzielles Risiko, da die Risikoübernahme durch den Prozessfinanzierer erfolgt. Damit ist es auch für Parteien mit begrenzten finanziellen Ressourcen möglich, sich gegen finanziell überlegene Gegner zu behaupten. Hochspezialisierte Anwälte sind teuer. Mit einer Prozessfinanzierung werden auch die Kosten von spezialisierten Anwaltskanzleien übernommen. Die Einschaltung von spezialisierten Anwälten erhöht die Wahrscheinlichkeit eines positiven Ausgangs und sichert den Zugang zu erstklassiger juristischer Expertise.

Mit der finanziellen Unterstützung eines Prozessfinanzierers kann ein Kläger eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber dem Gegner einnehmen. Das Wissen um eine solide Finanzierung kann zudem dazu beitragen, dass die Gegenseite eine Einigung ernster in Betracht zieht.

3. Wie funktioniert die Prozesskostenfinanzierung?

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Die Prozessfinanzierung beginnt mit der detaillierten Prüfung Ihres Falls. Um die Erfolgsaussichten zu bestimmen, erfolgt eine umfassende rechtliche Bewertung Ihrer Ansprüche. Nach einer positiven Bewertung wird ein Finanzierungsvertrag geschlossen, der die Bedingungen der Zahlung der Prozesskosten sowie die Rückzahlung im Erfolgsfall festlegt.

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4. Prozessfinanzierung – eine kluge Entscheidung 

 

Eine Prozessfinanzierung bietet Ihnen die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten zu führen, ohne dabei das eigene finanzielle Wohl zu gefährden. Der risikolose Zugang zum Rechtssystem stärkt die Verhandlungsposition der finanzierten Partei. Wenn Sie vor einer rechtlichen Auseinandersetzung stehen und eine finanzielle Unterstützung benötigen, könnte eine Prozessfinanzierung die optimale Lösung für Sie sein. ​ Wir verfügen wir über exzellente Erfahrung bei der Beurteilung von Erfolgsaussichten von Arzthaftungsfällen. Insbesondere bei Streitigkeiten mit hohen Streitwerten und damit hohem Kostenrisiko unterstützen wir Sie bei der Prozessfinanzierung. â€‹Wir unterstützen Sie bei Prozessen im Inland und Ausland.

5. Wie hoch sind die Kosten für ein Klageverfahren?

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Die Kosten eines Klageverfahrens vor Gericht setzen sich aus Gerichtskosten, den Anwaltskosten sowie den Kosten für Sachverständige zusammen. Die Kosten richten sich zum einen nach dem Streitwert und zum anderen nach dem Ausgang des Klageverfahrens.

Insbesondere bei hohen Streitwerten können hohe Prozesskosten für die Klägerseite auflaufen. Die eigenen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren muss die Klägerpartei in jedem Fall vorfinanzieren. Wenn die Klage verloren geht, muss der Kläger nicht nur die Kosten seines Anwalts und die vollständigen Gerichtskosten tragen, sondern auch die Anwaltskosten des Gegners übernehmen. Bei einem Streitwert von 100.000€ fallen über drei Instanzen  Kosten in Höhe von mindestens 50.838,74€ an. Bei einem Streitwert von 500.000€ fallen über drei Instanzen 126.363,69€ an.

Bei einem Streitwert von 1 Mio. € fallen über drei Instanzen Kosten in Höhe von mindestens 187.135,66€ an. Hinzu kommen jeweils Kosten für Sachverständige sowie Auslagen für eigene und gegnerischen Anwälte.

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6. Was kostet eine Prozessfinanzierung?

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Bei einer erfolgreichen Auseinandersetzung erhalten wir in den meisten Fällen einen Anteil von 15% bis 30% des Gewinns. Sollte der Prozessgewinn bei 100.000€ und die vereinbarte Erfolgsprovision bei 15% liegen, dann liegt unsere Erfolgsprovision bei 15.000€ und Sie erhalten den restlichen Betrag in Höhe von 85.000€. Aufgrund der Komplexität der Arzthaftungsfälle wird jeder Fall von unseren Experten individuell bewertet. Nach einer Prüfung und einer positiven Zusage erhalten Sie einen personalisierten Vertrag mit den vereinbarten Konditionen.

7. Prozessfinanzierung trotz vorhandener Mittel?

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Klagen beinhalten immer Unwägbarkeiten. Selbst wenn der Anspruch sicher besteht, etwa aufgrund eines Anerkenntnisses, bleibt unklar, wann vor Gericht daraus ein vollstreckbarer Titel wird – und, ob die Gegenseite dann überhaupt noch Geld besitzt oder vielleicht alle Gelder und Vermögensgegenstände an Dritte übertragen hat oder in Insolvenz geraten ist. Nicht selten gehen geschädigte Patienten leer aus, da bei den Ärzten nichts mehr zu holen ist.

Hier bietet es sich an die finanziellen Risiken einer Arzthaftungsklage an einen Prozessfinanzierer zu übertragen.

8. Ablauf einer Prozessfinanzierung

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1. Ablauf einer Finanzierungsanfrage

 

Hegen Sie den Verdacht eines medizinischen Behandlungsfehlers und möchten Sie den Behandler auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch nehmen, bietet sich Kontaktaufnahme mit uns an. Eine Einschätzung, ob sich Ihr Fall für eine Prozessfinanzierung eignet, kann damit ohne großen Aufwand abgeklärt werden. Wir können das weitere Vorgehen mit Ihnen oder Ihrem Anwalt gemeinsam besprechen. Wenn klar ist, dass in Ihrem Fall Ansprüche gegen den Behandler bestehen, werden wir in eine Bonitätsprüfung der Verursacher durchführen.

 

Steht danach fest, dass sich der Fall grundsätzlich für eine Finanzierung eignet – Mindeststreitwert erreicht, Bonität des Anspruchsgegners gegeben – benötigt der Prozessfinanzierer idealerweise einen Klageentwurf nebst der relevanten Anlagen und eventuell sonstiger Unterlagen, die für das Verständnis, aber insbesondere die Risikoeinschätzung des Falles wichtig sind. Gegebenenfalls genügt auch eine Art Rechtsgutachten oder außergerichtliches Anspruchsschreiben. Entscheidend ist, dass sich der Prozessfinanzierer ein umfassendes Bild von dem Fall machen kann. Sehr hilfreich ist auch ein Anschreiben, in welchem der Prozessbevollmächtigte ganz offen seine Meinung zu den Chancen und Risiken des Falles darlegt. 2. Die Prüfung durch den Finanzierer Sind die entsprechenden Unterlagen bei einem Prozessfinanzierer eingegangen, werden diese von den dortigen Mitarbeitern – erfahrene Rechtsanwälte und teilweise Fachanwälte – geprüft. Bei den meisten Prozessfinanzierern gibt es für einige besonders relevante Rechtsgebiete, wie beispielsweise das Insolvenz-, Erb- oder Arzthaftungsrecht, „Spezialzuständigkeiten“. Der jeweilige Kollege sieht sich den Fall jedoch nicht nur unter juristischen Aspekten, sondern auch aus dem speziellen Blickwinkel eines Finanzierers an, der in dieser Phase wie ein Investor handelt und eine Risikoanalyse vornimmt.

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e nachdem, wie umfangreich, komplex und schwierig die Angelegenheit, und abhängig davon, wie gut und sorgfältig die Anfrage aufbereitet ist, fordert der Prozessfinanzierer weitere Dokumente und Informationen an, stellt Nachfragen oder diskutiert einzelne Punkte des Falles mit dem Prozessbevollmächtigten. Die abschließende Finanzierungsentscheidung variiert von Finanzierer zu Finanzierer: Entweder wird über den Fall einstimmig oder per Mehrheitsbeschluss der inhouse mit der Prüfung befassten Mitarbeiter entschieden oder, und ggf. ergänzend, es werden externe Gutachter wie beispielsweise pensionierte Richter mit einem Zweitgutachten beauftragt. 3. Der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrages Es ist üblich, dass zunächst der Anspruchsinhaber, also der Mandant, den Finanzierungsvertrag unterzeichnet und ein bindendes Angebot für – in der Regel – drei Wochen abgibt. In dieser Zeit steigt der Prozessfinanzierer manchmal in eine noch vertieftere Prüfung ein, indem er beispielsweise externe Sachverständige oder Gutachter zur Beantwortung einzelner Fragen auf seine Kosten beauftragt. Sobald der Finanzierer den Vertrag gegenzeichnet, besteht für den Anspruchsinhaber keinerlei Kostenrisiko mehr. Der Mandant kann vielmehr ab diesem Zeitpunkt „ruhig schlafen“ und sein Anwalt mit verstärkter Kraft die außergerichtlichen Verhandlungen vorantreiben oder umgehend das Klageverfahren einleiten. Sollte sich das Verfahren schon in einem späteren Stadium befinden oder gar die nächste Instanz anstehen, ist dies grundsätzlich kein Problem. Nicht zu unterschätzen ist allerdings, dass auch hier die Einschätzung der aktuellen Erfolgsaussichten Dreh- und Angelpunkt für bzw. gegen eine Prozessfinanzierung ist, und diese Einschätzung angesichts laufender Rechtsmittelfristen einem besonderen Zeitdruck unterliegt. Wird der Fall hingegen nicht finanziert, wird dies meist vorab telefonisch besprochen bzw. schriftlich begründet. Doch auch diese – vordergründig negative – Entscheidung ist hilfreich, da sie eine kostenlose, neutrale zweite Rechtsmeinung darstellt, die gegebenenfalls eigene Zweifel bestätigt oder auf weitere Aspekte hinweist, die für die Entscheidung über die Anspruchsdurchsetzung wichtig sein können.

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. Begleitung des Rechtsstreits durch den Prozessfinanzierer Der Anwalt reicht sodann den Klageschriftsatz ein oder führt das Verfahren fort – je nachdem, in welchem Stadium er die Anfrage stellt. Es findet hierbei ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen Anwalt und Finanzierer statt. Aufgrund der im Prozessfinanzierungsvertrag verankerten Informationspflicht und entsprechender Entbindung von der Schweigepflicht können Anwalt und Prozessfinanzierer ganz offen miteinander kommunizieren. Der Prozessfinanzierer ist Mitglied des Teams: Schriftsätze werden bei Bedarf gemeinsam abgestimmt. Prozessuale Entscheidungen über den Anspruch, wie Klageerweiterung/-rücknahme oder Vergleichsabschluss, werden von nun an gemeinschaftlich getroffen. Die bisherige Erfahrung hat bestätigt, dass hier die Zusammenarbeit äußerst konstruktiv verläuft. Fachlichen Input liefert der Prozessfinanzierer nicht nur bei der Entscheidung über die Finanzierung, sondern während des gesamten Verfahrens. Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt ist und bleibt dennoch „Herr des Verfahrens“. In der mündlichen Verhandlung ist der Prozessfinanzierer je nach Fall und Prozessfinanzierungsgesellschaft anwesend – in der Regel sitzt er als „Öffentlichkeit“ mit im Saal. Etwaige Entscheidungen, zum Beispiel über Vergleichsangebote, können so in einer Verhandlungsunterbrechung umgehend oder aber per Telefon getroffen werden. Wird das Verfahren schließlich durch Urteil oder Vergleich beendet, wird zunächst der Zahlungseingang durch die Gegenseite – üblicherweise auf das Anderkonto des Anwalts – abgewartet. Sodann erfolgt die Abrechnung gemäß den Konditionen im Finanzierungsvertrag: Als erstes werden die verauslagten Kosten zurückerstattet und danach der verbleibende Wert zwischen Anspruchsinhaber und Prozessfinanzierer gemäß der vertraglichen Abrede aufgeteilt. Sollte der Fall wider Erwarten verloren gehen, erstattet der Prozessfinanzierer nach Vorlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch die Kosten der Gegenseite.

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6. Zwangsvollstreckung und Rechtsmittel Kommt der Gegner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Vorliegens eines Titels nicht nach, schießt der Prozessfinanzierer zudem die Kosten für die Zwangsvollstreckung vor, sofern diese Aussicht auf Erfolg hat. Er unterstützt auf Wunsch durch die Vermittlung von Experten auf diesem Gebiet bzw. hilft bei Recherchen über Vermögenswerte des Schuldners. Geht der unterlegene Beklagte in Berufung, wird auch die 2. Instanz finanziert – schließlich haben sich die prognostizierten Erfolgsaussichten bestätigt. Wurde hingegen die 1. Instanz verloren, beurteilt der Prozessfinanzierer die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens unter Einbeziehung der gewonnenen Erkenntnisse erneut und entscheidet über eine Weiterfinanzierung oder Kündigung.​​​​​​

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